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Kommunale Planungen

Die kommunale Planung, auch als Ortsplanung bekannt, legt fest, wie sich Gemeinden räumlich entwickeln und gestalten wollen. Sie behandelt Siedlung, Verkehr, Landschaft, Umwelt sowie Ver- und Entsorgung. Alle 15 bis 20 Jahre wird die Planung aktualisiert.

Startgespräch

Zu Beginn einer Überarbeitung des kommunalen Richtplans oder einer kommunalen Nutzungsplanung wird ein Startgespräch empfohlen. Dieser fachliche Austausch zwischen der Gemeinde und dem Amt für Raumentwicklung bietet eine Grundlage für die Überarbeitung der Planung und richtet sich inhaltlich nach den Schwerpunkten des kantonalen Richtplans. Für ein effzientes Startgespräch bitten wir die Gemeinde, die Checkliste sowie Fragen und Anliegen einen Monat vor dem Termin einzureichen. 

Zuständige Person für die Kreisplanung

Kommunaler Richtplan

Ein kommunaler Richtplan definiert die räumlichen Entwicklungsziele und -strategien der Gemeinden. Diese Pläne bestehen in der Regel aus Karten und Texten, die Massnahmen verorten und beschreiben. Nach Genehmigung durch den Regierungsrat sind sie für die Behörden bindend und werden in der Nutzungsplanung umgesetzt.

Arbeitshilfen zum kommunalen Richtplan

Kommunaler Nutzungsplan

Die kommunalen Nutzungspläne bestimmen, wie der Boden genutzt werden darf. Die Gemeinden legen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz- und Gefahrenzonen im Zonenplan fest und sichern den Raumbedarf für Gewässer. Der dazugehörende Erschliessungsplan regelt die Verkehrsinfrastruktur zur Groberschliessung der Bauzonen. Diese Planungen sind für Grundeigentümer verbindlich. Bei Änderungen der Nutzungsplanung zeigt die Gemeinde der kantonalen Genehmigungsbehörde in einem Bericht auf, dass die Planung den übergeordneten Vorgaben entspricht.

Geodatenmodelle

  • Auf models.geo.sz.ch finden Sie die Geodatenmodelle zum Bereich Nutzungsplanung als Interlisfiles und die entsprechende Dokumentation und Richtlinie für die Erfassung.

Uferlinien von stehenden Gewässern

Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan ist ein Sondernutzungsplan und verbindlich für die Grundeigentümer. Er ergänzt, ersetzt oder konkretisiert die allgemeinen Bauvorschriften eines bestimmten Gebietes der Gemeinde und bildet die Grundlage für Baubewilligungsverfahren. Das Ziel eines Gestaltungsplans ist eine höhere Bebauungsqualität. Abweichungen vom kommunalen Nutzungsplan sind möglich, wenn eine bessere Bebauungsqualität und Einpassung in die Umgebung erreicht wird. Der Gestaltungsplan umfasst einen Plan, Sonderbauvorschriften und einen Planungsbericht.

Mehrwertabgabe

Bei Nutzungsplanänderungen kann es zu Einzonungen, Um- und Aufzonungen von Grundstücken kommen. Diese gewinnen damit an Wert und werden mehrwertabgabepflichtig. Bei Einzonungen beträgt die Höhe der Mehrwertabgabe 20 % und für Um- und Aufzonungen in gestaltungsplanpflichtigen Gebieten maximal 20 % des Mehrwerts. Beträgt der Mehrwert bei einer Ein-, Um- oder Aufzonung weniger als 30 000 Franken, wird keine Abgabe erhoben. Der Mehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswerten unmittelbar vor und nach der Zonenplanänderung. Er wird durch eine amtliche Verkehrswertschätzung bestimmt. Die Gemeinde hat folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Durchführung Ortsplanungsrevision

Neben Planentwürfen und Bericht ist die Liste der mehrwertabgabepflichtigen Grundstücke gemäss Vorlage einzureichen.

Weitere Unterlagen

2. Nach Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanung

  1. Auftrag zur amtlichen Schätzung sämtlicher Parzellen durch das kantonale Steueramt. Pro Parzelle ist ein Formular auszufüllen, damit das Steueramt alle notwendigen Angaben hat, um die Schätzung zeitnah und korrekt durchführen zu können.
    Vorlage Auftrag für amtliche Verkehrswertschätzung Gemeinden 
  2. Information der Grundeigentümer, deren Parzellen gemäss Nutzungsplanung unter die MWA-Pflicht fallen und dies im Grundbuch entsprechend angemerkt wurden.
  3. Nach Erhalt der amtlichen Schätzung, Erstellung eines Vorabzugs der Verfügung mit Begleitschreiben an den Grundeigentümer zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. 
    Vorlage Gewährung rechtliches Gehör
  4. Versand der eröffneten Verfügung an den Grundeigentümer, Kopie an das Amt für Raumentwicklung 
    Vorlage Feststellungsverfügung
  5. Anmerkung der Abgabehöhe im Grundbuch
    Vorlage Eintragung gesetzliches Grundpfandrecht Gemeinden

3. Fälligkeit

Fall 1:
  • Grundbuch meldet Veräusserung eines betroffenen Grundstücks
  • Gemeinde stellt die Fälligkeit gemäss Grundbucheintrag fest, informiert den Kanton und versendet die Rechnung an den Abgabepflichtigen.
Fall 2:
  • Bauabnahme im Rahmen der Baukontrolle durch die Gemeinde
  • Gemeinde stellt die Fälligkeit nach erfolgter Baukontrolle fest, informiert den Kanton, versendet die Rechnung an den Abgabepflichtigen.

Fruchtfolgeflächen

Projekte ausserhalb der Bauzone können Fruchtfolgeflächen betreffen, was eine Kompensation der beanspruchten Flächen erforderlich machen kann. 

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