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Baubewilligung

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, ist über eBau ein Baugesuch einzureichen. Bis die Rechtsgrundlage für elektronische Unterschriften vorhanden ist, sind zudem in der Regel zwei Papierdossiers nötig. Die kommunalen Bauämter erteilen die weiteren Auskünfte und beraten Sie gerne.

Verfahren

Das kantonale Planungs- und Baugesetz sieht folgende Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor:

  • Ordentliches Verfahren (Normalfall) - eBau-Formular: Baugesuch
  • Vereinfachtes Verfahren (Kleinere Vorhaben oder Änderungen bewilligter Vorhaben, ohne Auflage und Publikation) - eBau-Formular: Baugesuch
  • Meldeverfahren (Geringfügige Bauvorhaben) - eBau-Formular: Baumeldung

Ablauf zum Ordentlichen Verfahren

Ablauf Erläuterungen
Eingabe Baugesuche sind über eBau einzureichen. Solange die Rechtsgrundlage für elektronische Unterschriften fehlt, müssen zusätzlich in der Regel zwei Papierdossiers eingereicht werden.
Öffentliche Auflage Nach der formellen Prüfung und der Abnahme des Baugespanns publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 20 Tagen öffentlich auf.
Einsprachen Innert der Auflagefrist sind Einsprachen gegen das Baugesuch schriftlich, mit Antrag und Begründung bei der Gemeinde einzureichen. Diese stellt die Einsprachen dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zu.
Kantonale Bewilligungen Nach der formellen Prüfung stellt die Gemeinde das Gesuchsdossier via eBau der Baugesuchszentrale zu. Diese holt die erforderlichen Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und allenfalls Bewilligungen des Bundes und der Bezirke ein. Sie erstellt die kantonale Baubewilligung und leitet die Bewilligungen gesamthaft und gegen Verrechnung der Gebühren an die Gemeinde weiter.
Baubewilligung Die Gemeinde erteilt anschliessend die kommunale Baubewilligung, unter Einschluss der Bewilligungen des Kantons und des Bundes, und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung.
Rechtsmittelfrist Ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können der Gesuchsteller und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde hat schriftlich mit Antrag und Begründung zu erfolgen.

Gesuchsunterlagen

  • Bis die rechtlichen Grundlagen für eine rein elektronische Gesuchseingabe geschaffen sind, müssen zwei vollständige Gesuchsdossiers (inkl. Gesuchsformular in Papierform) erstellt, unterschrieben und der Gemeinde zugestellt werden. Die Vorgaben des jeweiligen Baureglementes sind einzuhalten.
  • Elektronische Dokumente sind zweckmässig zu benennen (gemäss Empfehlung im eBau-Formular). Im Falle unzweckmässiger Dokumentnamen behalten sich die Leitbehörden vor, ein Gesuch zur Umbenennung der Dokumente zurückzuweisen.
  • Ein Projektbeschrieb kann sehr hilfreich sein, um auf spezifische Aspekte des Vorhabens hinzuweisen. Insbesondere können in einem Projektbeschrieb Angaben festgehalten werden, zu denen man im eBau-Formular keine Eingabemöglichkeit gefunden hat.

Rechtliche Grundlagen

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