Einschränkungen
Gegenseitige Rücksichtnahme vermindert das Risiko von Konflikten und Unfällen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den wichtigsten Einschränkungen für Boote und Schiffe im Kanton Schwyz.
Melde- und Reinigungspflicht
Vor einem Gewässerwechsel muss das Schiff über die elektronische Meldeplattform gemeldet und vorgängig durch eine autorisierte Reinigungsstelle gereinigt werden. Dies dient dem Schutz unserer heimischen Artenvielfalt und verhindert die Ausbreitung invasiver, gebietsfremder Arten. Ihr sauber gereinigtes Boot fährt dank des geringeren Reibungswiederstands schneller und verbraucht weniger Treibstoff. Ausserdem unterbinden Sie mit der Reinigung, dass der Bootsrumpf durch starken Muschelbewuchs beschädigt wird.
Beachten Sie hierzu das Merkblatt zur Verhinderung gebietsfremder Invasoren.
Weitere Einschränkungen
- Auf allen schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz ist das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen nur an den bewilligten Anlagen gestattet.
- Für das Führen eines Schiffes mit mehr als 6 kW Motorenleistung und/oder mehr als 15 m2 Segelfläche ist ein entsprechender Schiffsführerausweis erforderlich.
- Schiffe, die kürzer als 2,50 m Länge sind, Strandboote und dergleichen dürfen nur in der inneren Uferzone (bis 150 m) verwendet werden. Ausserdem dürfen diese nicht motorisiert sein. Es ist wichtig, dass sich alle an die gesetzlichen Vorgaben und Regeln auf dem See halten.
- Mit gelben Bojen markierte Wasserflächen gelten als Sperr- und Sicherheitszonen (Naturschutzzonen oder Strandbäder) und dürfen mit keinem Schiff befahren werden. Dasselbe gilt für Bestände von Seerosen, Schilf und Binsen. Im Flyer Rücksicht und Umsicht auf dem Wasser sind wichtige Vorgaben und Regeln aufgeführt.
Seen mit zusätzlichen Einschränkungen für Boote und Schiffe
Lauerzersee
Auf dem Lauerzersee dürfen keine Boote mit Motoren über 6 kW (8 PS) in Verkehr gebracht werden.
Schiffe dürfen im Lauerzersee nur eingewassert werden, wenn sie über einen bewilligten Bootsstationierungsplatz im Lauerzersee verfügen und eine entsprechende Einwasserungsbewilligung gemäss den Vorgaben der Schiffsmelde- und
Sihlsee
Auf dem Sihlsee dürfen keine Boote mit Motoren über 6 kW (8 PS) in Verkehr gebracht werden. Die Zahl der immatrikulationsbedürftigen Boote, für die ein Stationierungsplatz nachgewiesen werden muss, ist auf 700 und die Zahl der Boote mit Wanderboot-Bescheinigung auf 70 Schiffe beschränkt.
Auf dem Sihlsee gilt ein Verbot für Schiffe ohne SZ-Kennzeichen.
Nicht auf dem Sihlsee immatrikulierte Schiffe mit SZ-Kennzeichen benötigen eine spezielle Wasserungsbewilligung von uns.
Sturmwarnungen
Vierwaldstättersee
Auf dem Vierwaldstättersee ist die Zahl der Stationierungsplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren für den Kanton Schwyz auf 1'340 beschränkt. Diese Schiffe dürfen nur mit dem Schiffsausweiseintrag «Vierwaldstättersee zugelassen» verkehren.
Schiffe ohne Stationierungsplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können nur befristet zugelassen werden. Die Bewilligung wird durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Uferzonen / Geschwindigkeiten
Die maximale Geschwindigkeit beim Befahren der Uferzonen beträgt 10 km/h. Als Uferzonen gelten:
- auf dem ganzen See bis 300 m Uferabstand;
- die Luzerner Seebucht (signalisiert);
- die Horwer Seebucht (signalisiert);
- die Küssnachter Seebucht.
Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone (150 m) sind auf dem Vierwaldstättersee nicht gestattet. Ausgenommen sind der Alpnachersee und die Luzerner Seebucht (westlich der Linie SGV-Station Seeburg bis SGV-Station Wagner-Museum). Diese Vorschrift gilt nicht:
- für Schiffe mit elektrischem Antrieb;
- für Schiffe der Berufsfischerei auf Fang (gelber Ball / Rundumlicht);
- für Schiffe, die mit der Schleppangel fischen (weisser Ball).
Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.
Sturmwarndienst
Die Standorte der Sturmwarnleuchten sind hier abgebildet. Es wird zwischen folgenden Warnstufen unterschieden:
- Starkwindwarnung:
Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40-mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. - Sturmwarnung:
Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90-mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.
Kostenlose App
Aktuelle Informationen finden Sie in der kostenlosen App für den Vierwaldstättersee:
Wägitalersee
Auf dem Wägitalersee dürfen keine Boote mit Motoren über 6 kW (8 PS) in Verkehr gebracht werden.
Schiffe dürfen im Wägitalersee nur eingewassert werden, wenn sie über einen bewilligten Bootsstationierungsplatz im Wägitalersee verfügen und eine entsprechende Einwasserungsbewilligung gemäss den Vorgaben der Schiffsmelde- und
Zugersee
Aktuelle Informationen finden Sie in der kostenlosen App für die Zuger Seen:
Auch auf dem Zugersee gilt die Schiffsmelde- und Reinigungspflicht.
Zürichsee
Uferzonen / Geschwindigkeiten
Die maximale Geschwindigkeit beim Befahren der Uferzonen beträgt 10 km/h. Als Uferzonen gelten:
- auf dem ganzen See bis 300 m Uferabstand;
- das Naturschutzgebiet Frauenwinkel (signalisiert);
- das Seebecken der Stadt Zürich (signalisiert).
Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone (150 m) sind auf dem Zürichsee nicht gestattet. Diese Vorschrift gilt nicht:
- für Schiffe mit elektrischem Antrieb;
- für Schiffe der Berufsfischerei auf Fang (gelber Ball / Rundumlicht);
- für Schiffe, die mit der Schleppangel fischen (weisser Ball).
Schifffahrtsverbote und -beschränkungen
Mit gelben Bojen markierte Wasserflächen gelten als Sperr- und Sicherheitszonen und dürfen mit keinem Schiff befahren werden. Eine Ausnahme besteht nur im Gebiet ‚ Nuoler Ried‘ für Sportfischer mit Ruderboot, bzw. Motorboot mit stillstehendem Motor zum Zwecke der Fischerei. Das Befahren von Seerosen-, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten.
Naturschutzgebiete mit Schifffahrtsverboten und -beschränkungen im schwyzerischen Teil des Zürich- und Obersees




Bootsplätze im Besitz des Kantons Schwyz
Der Kanton Schwyz besitzt in Bäch einen eigenen Bootshafen (Kantonshabe, KTN 46). Dieser verfügt über 24 Schiffsstationierungsplätze. Wir führen über die Zuteilung der Stationierungsplätze eine Warteliste. Zum Eintrag in diese Warteliste ist berechtigt, wer uns ein schriftliches Gesuch unter Angabe der Personalien einreicht sowie eine einmalige Einschreibegebühr von CHF 40.– entrichtet.
Die Zuteilung der einzelnen Stationierungsplätze erfolgt durch uns. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stationierungsplatz.
Sturmwarndienst
Die Standorte der Sturmwarnleuchten sind hier abgebildet. Es wird zwischen folgenden Warnstufen unterschieden:
- Starkwindwarnung:
Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40-mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. - Sturmwarnung:
Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90-mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.
Kostenlose App
Aktuelle Informationen finden Sie in der kostenlosen App für den Zürichsee: