Navigieren im Kanton Schwyz

Mindestausrüstung

Sie erhalten hier einen Überblick über die vorgeschriebene Schiffsausrüstung. Die Vorschriften unterscheiden sich je nach Art des Schiffes.

Sportboote

Sportboote sind Schiffe mit Erstinverkehrsetzungs-Datum ab 1. Mai 2001, sofern sie der EU-Sportbootrichtlinie unterliegen. Ausnahmen: Siehe Vergnügungsschiffe.

Dieselmotorschiffe

Brandschutz

  • Fest installierte Feuerlöschanlage (gem. CE-Norm)

Ausnahmen:

  • Für Schiffe mit Fireport und mit höchstens 120 kW Antriebsleistung oder höchstens 3,5 m3 Motorraumvolumen sowie für Schiffe, die schon vor dem 1.6.2007 in Betrieb waren, reicht ein tragbarer 2-kg-Feuerlöscher

Zusätzlich:

  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung mit offener Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 8A/68B oder Löschdecke und Feuerlöscher 5A/34B oder eine fest installierte Löschanlage
  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung ohne offene Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 5A/34B

Weitere Ausrüstung

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring (für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt) 
  • Hupe oder Horn
  • Notflagge von mindestens 60 x 60 cm
  • Ruder oder Paddel, wenn das Schiff damit fortbewegt werden kann
  • Bootshaken
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft
  • Anker mit Trosse oder Kette von 3 Schiffslängen oder mindestens 20 m

Zusätzlich, wenn der Motor höchstens 30 kW Antriebsleistung hat: 

  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Zusätzlich, wenn der Motor über 30 kW Antriebsleistung hat:

  • Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)
  • Rettungswurfgerät mit mindestens 75 Newton Auftrieb und mindestens 10 m schwimmfähiger Wurfleine
  • Lenzpumpe

Schiffe mit Benzin-Innenbordmotor

Brandschutz

  • Fest installierte Feuerlöschanlage (gem. CE-Norm)

Ausnahmen:

  • Für Schiffe mit Motor im Motorkasten, wenn ein Fireport (Feuerlöschöffnung) vorhanden ist, sowie für Schiffe, die schon vor dem 1.6.2007 in Betrieb waren, reicht ein tragbarer 2-kg-Feuerlöscher

Zusätzlich:

  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung mit offener Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 8A/68B oder Löschdecke und Feuerlöscher 5A/34B oder eine fest installierte Löschanlage
  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung ohne offene Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 5A/34B

Weitere Ausrüstung

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring (für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt) 
  • Hupe oder Horn
  • Notflagge von mindestens 60 x 60 cm
  • Ruder oder Paddel, wenn das Schiff damit fortbewegt werden kann
  • Bootshaken
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft
  • Anker mit Trosse oder Kette von 3 Schiffslängen oder mindestens 20 m

Zusätzlich, wenn der Motor höchstens 30 kW Antriebsleistung hat: 

  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Zusätzlich, wenn der Motor über 30 kW Antriebsleistung hat:

  • Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)
  • Rettungswurfgerät mit mindestens 75 Newton Auftrieb und mindestens 10 m schwimmfähiger Wurfleine
  • Lenzpumpe

Schiffe mit Aussenbordmotor

Brandschutz

Wenn der Motor über 220 kW Antriebsleistung hat:

  • Tragbarer Feuerlöscher, Motorleistung in kW x 0.3 = Mindestlöschvermögen in B (z. B. 257,42 kW x 0,3 = Feuerlöscher mit mindestens 77B)

Wenn der Motor 25–220 kW Antriebsleistung hat:

  • Tragbarer Feuerlöscher 34B

Wenn der Motor weniger als 25 kW Antriebsleistung hat: 

  • Keine Brandschutz-Ausrüstung nötig (Ausnahmen: siehe Zusätzlich)

Zusätzlich:

  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung mit offener Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 8A/68B oder Löschdecke und Feuerlöscher 5A/34B oder eine fest installierte Löschanlage
  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung ohne offene Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 5A/34B

Weitere Ausrüstung

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring (für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt) 
  • Hupe oder Horn
  • Notflagge von mindestens 60 x 60 cm
  • Ruder oder Paddel, wenn das Schiff damit fortbewegt werden kann
  • Bootshaken
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft
  • Anker mit Trosse oder Kette von 3 Schiffslängen oder mindestens 20 m

Zusätzlich, wenn der Motor höchstens 30 kW Antriebsleistung hat: 

  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Zusätzlich, wenn der Motor über 30 kW Antriebsleistung hat:

  • Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)
  • Rettungswurfgerät mit mindestens 75 Newton Auftrieb und mindestens 10 m schwimmfähiger Wurfleine
  • Lenzpumpe

Segelschiffe (ohne Diesel- oder Benzinmotor)

Brandschutz

  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung mit offener Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 8A/68B oder Löschdecke und Feuerlöscher 5A/34B oder eine fest installierte Löschanlage
  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung ohne offene Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 5A/34B

Weitere Ausrüstung

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring (für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt) 
  • Notflagge von mindestens 60 x 60 cm
  • Ruder oder Paddel, wenn das Schiff damit fortbewegt werden kann
  • Bootshaken
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft

Zusätzlich, wenn das Schiff höchstens 15m2 Segelfläche hat:

  • Horn oder Mundpfeife
  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Auf Schiffen ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Zusätzlich, wenn das Schiff mehr als 15 m2 Segelfläche hat:

  • Hupe oder Horn
  • Eimer (Ausnahme: Auf Schiffen ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)
  • Anker mit Trosse oder Kette von 3 Schiffslängen oder mindestens 20 m
  • Rettungswurfgerät mit mindestens 75 Newton Auftrieb und mindestens 10 m schwimmfähiger Wurfleine

Ruderboote

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring; für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt (Ausnahme: Ruderboote, die auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren, brauchen keine Rettungswesten/Ringe)
  • Horn oder Mundpfeife
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft
  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Auf Schiffen ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Vergnügungsschiffe

In die Kategorie Vergnügungsschiffe fallen Schiffe mit Erstinverkehrsetzungs-Datum vor dem 1. Mai 2001 sowie Rennboote, Tragflügelboote, Eigenbauten,  Prototypen, Arbeitsboote,  Schiffe für den gewerbsmässigen Personentransport,  Rafts und dampfbetriebene Boote.

Dieselmotorschiffe

Brandschutz

  • Tragbarer 2-kg-Feuerlöscher

Zusätzlich:

  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung mit offener Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 8A/68B oder Löschdecke 
  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung ohne offene Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 5A/34B

Weitere Ausrüstung

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring (für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt) 
  • Hupe oder Horn
  • Notflagge von mindestens 60 x 60 cm
  • Ruder oder Paddel, wenn das Schiff damit fortbewegt werden kann
  • Bootshaken
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft
  • Anker mit Trosse oder Kette von 3 Schiffslängen oder mindestens 20 m

Zusätzlich, wenn der Motor höchstens 30 kW Antriebsleistung hat: 

  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Zusätzlich, wenn der Motor über 30 kW Antriebsleistung hat:

  • Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)
  • Rettungswurfgerät mit mindestens 75 Newton Auftrieb und mindestens 10 m schwimmfähiger Wurfleine
  • Lenzpumpe

Vergnügungsschiffe mit Benzin-Innenbordmotor

Brandschutz

Wenn der Motor unter Deck ist:

  • Fest installierte Feuerlöschanlage 

Wenn der Motor im Motorkasten ist:

  • Tragbarer 2-kg-Feuerlöscher

Ausnahme:

  • Schiffe, die schon vor dem 1.6.2007 in Betrieb waren, müssen nicht mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nachgerüstet werden; stattdessen reicht ein tragbarer 2-kg-Feuerlöscher

Zusätzlich:

  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung mit offener Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 8A/68B oder Löschdecke
  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung ohne offene Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 5A/34B

Weitere Ausrüstung

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring (für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt)
  • Hupe oder Horn
  • Notflagge von mindestens 60 x 60 cm
  • Ruder oder Paddel, wenn das Schiff damit fortbewegt werden kann
  • Bootshaken
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft
  • Anker mit Trosse oder Kette von 3 Schiffslängen oder mindestens 20 m

Zusätzlich, wenn der Motor höchstens 30 kW Antriebsleistung hat: 

  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Zusätzlich, wenn der Motor über 30 kW Antriebsleistung hat:

  • Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)
  • Rettungswurfgerät mit mindestens 75 Newton Auftrieb und mindestens 10 m schwimmfähiger Wurfleine
  • Lenzpumpe

Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotor

Brandschutz

Wenn der Motor über 25 kW und höchstens 220 kW Antriebsleistung hat:

  • Ab 1. Januar 2025: Tragbarer Feuerlöscher 34B

Wenn der Motor über 220 kW Antriebsleistung hat:

  • Tragbarer Feuerlöscher, Motorleistung in kW x 0.3 = Mindestlöschvermögen in B (z.B. 257,42 kW x 0,3 = Feuerlöscher mit mindestens 77 B)

Zusätzlich:

  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung mit offener Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 8A/68B oder Löschdecke 
  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung ohne offene Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 5A/34B

Weitere Ausrüstung

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring (für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt) 
  • Hupe oder Horn
  • Notflagge von mindestens 60 x 60 cm
  • Ruder oder Paddel, wenn das Schiff damit fortbewegt werden kann
  • Bootshaken
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft
  • Anker mit Trosse oder Kette von 3 Schiffslängen oder mindestens 20 m

Zusätzlich, wenn der Motor höchstens 30 kW Antriebsleistung hat:

  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Zusätzlich, wenn der Motor über 30 kW Antriebsleistung hat:

  • Eimer (Ausnahme: Für Schiffe ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)
  • Rettungswurfgerät mit mindestens 75 Newton Auftrieb und mindestens 10 m schwimmfähiger Wurfleine
  • Lenzpumpe

Segelschiffe (ohne Diesel- oder Benzinmotor)

Brandschutz

  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung mit offener Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 8A/68B oder Löschdecke
  • Falls eine Gasanlage/Kochgelegenheit/Heizung ohne offene Flamme vorhanden ist: Feuerlöscher 5A/34B

Weitere Ausrüstung

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring (für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt) 
  • Notflagge von mindestens 60 x 60 cm
  • Ruder oder Paddel, wenn das Schiff damit fortbewegt werden kann
  • Bootshaken
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft

Zusätzlich, wenn das Schiff höchstens 15m2 Segelfläche hat:

  • Horn oder Mundpfeife
  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Auf Schiffen ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Zusätzlich, wenn das Schiff mehr als 15 m2 Segelfläche hat:

  • Hupe oder Horn
  • Eimer (Ausnahme: Auf Schiffen ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)
  • Anker mit Trosse oder Kette von 3 Schiffslängen oder mindestens 20 m
  • Rettungswurfgerät mit mindestens 75 Newton Auftrieb und mindestens 10 m schwimmfähiger Wurfleine

Ruderboote

  • Pro Person an Bord: 1 Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 Newton Auftrieb oder 1 Rettungsring; für Kinder unter 12 Jahren sind nur passende Rettungswesten mit Kragen erlaubt (Ausnahme: Ruderboote, die auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren, brauchen keine Rettungswesten/Ringe)
  • Horn oder Mundpfeife
  • Tauwerk mit ausreichender Haltekraft
  • Schöpfer oder Eimer (Ausnahme: Auf Schiffen ohne Unterdeckräume mit einer Selbstlenzeinrichtung kann darauf verzichtet werden)

Rafts

  • 1 wasserdicht verpackter Verbandskasten (für maximal fünf Rafts)
  • 1 Wurfsack mit mindestens 20 m langem schwimmfähigem Seil (minimaler Durchmesser 8 mm)
  • 1 Kappmesser (jeder Bootsführer)
  • 1 Bergeleine, ca. 3 m lang (jeder Bootsführer)
  • 1 Typenschild mit Angaben über den Hersteller, das Herstellungsjahr, die Baunummer, den Bootstyp sowie den Nenndruck der Luftkammern.

Jede Person an Bord eines Rafts trägt folgende Ausrüstung:

Weitere Wassersportgeräte

Auf SUP-Boards, Kajaks, Kanus, Segelbrettern (Windsurfen), Drachensegelbrettern (Kitesurfen), Rennruderbooten usw. ist für jede an Bord befindliche Person eine Schwimmhilfe gemäss SN EN 393 oder ISO 12402-5 (Auftrieb von mindestens 50 Newton) mitzuführen.

Einzelrettungsgeräte im Detail

Rettungsringe

Schiffe für den Privatgebrauch, Mietschiffe und Schiffe für den gewerbsmässigen Personentransport von höchstens 12 Fahrgästen

Rettungsringe müssen aus festem Material bestehen und mindestens 75 Newton (7,5 kg) Auftrieb haben. 

Schiffe für den gewerbsmässigen Personentransport von mehr als 12 Fahrgästen

Rettungsringe müssen der Europäischen Norm EN14144:2003 oder den Bestimmungen der SOLAS-Vorschriften der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von 1992, Kapitel III Regel 7.1 und dem internationalen Code über lebensrettende Einrichtungen, Absatz 2 entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Farbgebung nach Ziffer 2.4.

Rettungswesten mit Kragen

Schiffe für den Privatgebrauch, Mietschiffe und Schiffe für den gewerbsmässigen Personentransport von höchstens 12 Fahrgästen

Der Mindestauftrieb beträgt 75 Newton. Aufblasbare Rettungswesten mit Kragen werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.

Rettungswesten für Kinder unter 12 Jahren: Erlaubt sind nur passende Rettungswesten mit Kragen. 

Schiffe für den gewerbsmässigen Personentransport von mehr als 12 Fahrgästen

Einzelrettungsmittel müssen rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende Flächen von mindestens 100 cm² Grösse haben.

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