Führerausweis
Verlorene oder gestohlene Führerausweise können ersetzt werden. Namensänderungen oder Einbürgerungen sind innerhalb von 14 Tagen zu melden. Ausländische Führerausweise sind innerhalb von 12 Monaten umzutauschen.
Adressänderung oder Umzug melden
Auf Führerausweis oder gewisse Kategorien verzichten
Mögliche Gründe für einen freiwilligen Verzicht auf den Führerausweis oder gewisse Kategorien:
- Sie sind im fortgeschrittenen Alter und fühlen sich beim Fahren von Motorfahrzeugen nicht mehr sicher oder möchten eine angeordnete ärztliche Untersuchung nicht mehr machen.
- Sie besitzen einen Führerausweis der Kategorien C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E oder BPT, möchten aber nicht mehr die regelmässigen medizinischen Kontrolluntersuchungen machen.
Wenn Sie auf den Führerausweis oder gewisse
- vollständig ausgefüllte
Verzichtserklärung - Führerausweis im Original
- Beim Verzicht auf Ausweiskategorien zudem 1 farbiges Passfoto (35 x 45 mm) oder digitales Foto
Kosten
Blauen Führerausweis umtauschen
Der blaue Führerausweis hat am 31. Oktober 2024 seine Gültigkeit verloren. Daher sind alle Besitzer dieser Führerausweise dazu verpflichtet, den Ausweis in einen Führerausweis im Kreditkartenformat umzutauschen. Wer weiterhin mit einem blauen Führerausweis fährt, riskiert bei einer Polizeikontrolle eine Busse.
Sie wurden von uns schriftlich aufgefordert, den Ausweis umzutauschen. Sie können den Führerausweis im Kreditkartenformat aber auch mittels
- Blauer Führerausweis im Original
- 1 farbiges Passfoto (35 x 45 mm) oder digitales Foto
Kosten
Führerausweis ersetzen
Bei Verlust oder Diebstahl
Damit ein neuer Führerausweis ausgestellt werden kann, benötigen wir das
Bei Defekt (z. B. bei sich lösender Folie)
Um einen neuen Führerausweis auszustellen, benötigen wir ein farbiges Passfoto oder ein digitales Ausweisfoto sowie den defekten Originalführerausweis. Falls Sie ein digitales Ausweisfoto eingereicht haben, vermerken Sie dies bei der Rückgabe des Originalführerausweises.
Kosten
Der Ersatz eines bisherigen Führerausweises im Kreditkartenformat kostet CHF 25.–.
Internationalen Führerausweis bestellen
Der internationale Führerausweis wird zum Fahren in allen Ländern ausserhalb der EU und der EFTA empfohlen. Einige Länder und viele Autovermieter verlangen den internationalen Führerausweis sogar.
Erkundigen Sie sich vor Antritt Ihrer Auslandreise bei einem Reisebüro, dem zuständigen Konsulat, einem Strassenverkehrsverband oder direkt auf der TCS-Website, welche Fahrzeugdokumente Sie für das betreffende Land benötigen.
Der internationale Führerausweis dient als Übersetzung des nationalen Führerausweises und ist nur zusammen mit diesem gültig. Der internationale Führerausweis wird nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz ausgestellt.
Die Gültigkeit beträgt drei Jahre, darf jedoch nicht über die Gültigkeit des Führerausweises hinausgehen (betrifft nur Inhaber/innen eines Führerausweises auf Probe). Eine Verlängerung ist nicht möglich (Neuausstellung erforderlich).
Die Verarbeitungszeit des Online-Formulars beträgt ca. 5 Arbeitstage.
Kosten
Die Gebühr für die Ausstellung des Internationalen Führerausweises beträgt 40 Franken.
Namensänderung oder Einbürgerung melden
Melden Sie uns Ihre Namensänderung oder Einbürgerung innerhalb von 14 Tagen.
Vorgehensweise
- Versicherungsnachweis mit neuem Namen bestellen (Nur bei auf Ihren Namen eingelösten Fahrzeugen)
- Folgende Dokumente per Post oder vor Ort einreichen:
- Unterschriftenformular bei Namensänderung
- Fahrzeugausweis(e) im Original
- Führerausweis(e) im Original
- 1 farbiges Passfoto (35 x 45 mm) oder digitales Foto
- Kopie eines amtlichen, auf Ihren neuen Namen geänderten Dokuments wie beispielsweise Identitätskarte (inkl. Rückseite), Pass, Schriftenempfangsschein, Wohnsitzbestätigung, Eheschein oder Ausländerausweis
Kosten
Ausweiskategorien und -Codes
Kategorienübersicht
Codes auf dem Führerausweis
| Code | Bedeutung |
|---|---|
| 01 | Muss Brille oder Kontaktlinsen tragen / Auflage Sehvermögen |
| 05.01
05.08 |
|
| 50(..) | Darf nur das bezeichnete Fahrzeug führen (Fahrgestell- oder Stammnummer) |
| 51(..) | Darf nur das bezeichnete Fahrzeug führen (Kontrollschildnummer) |
| 70(..) | Umtausch des ausl. Führerausweises (Ausweisnummer und Landeszeichen) |
| 78 | Darf nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe führen |
| 79(..) | Darf nur Fahrzeuge führen mit den in Klammern angegebenen Spezifikationen |
| 101 | Besondere Auflage (die ausführliche Verfügung wird bei der ausstellenden Behörde aufbewahrt) |
| 111 | Der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden (Kat. C, C1, D, D1 oder Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport) |
| 118 | Berechtigt zum Führen von allen Feuerwehrmotorwagen, unabhängig von Platzzahl und Gesamtgewicht (Kat. C1) |
| 121 | Berufsmässiger Personentransport (Kat. B, B1, C, C1, F) |
| 122 | Berufsmässiger Personentransport beschränkt auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3500 kg für Ambulanzen-, Schüler-, Behinderten- und Arbeitertransporte |
| 201 | Fahrlehrer Kat. I (leichte Motorwagen) |
| 202 | Fahrlehrer Kat. II (schwere Motorwagen) |
| 204 | Fahrlehrer Kat. IV (Motorräder) |
| 25kW | Motorräder bis 25 kW und bis 0,16 kW/kg (Kat. A) |
| 35kW | Motorräder bis 35 kW und bis 0,20 kW/kg (Kat. A) |
| 45km/h | Motorräder der Kategorie A1 mit auf 45 km/h beschränkter Geschwindigkeit |
| G40 | Land- und Forstwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und land- und forstwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge (Kat. G) |
Die folgenden Codes kommen beim Umtausch des blauen Führerausweises zur Anwendung (Übergangsrecht)
| Code | Bedeutung |
|---|---|
| 106 | Kat. D1 beim Umtausch der alten Kat. D1 und D2 (Übergangsrecht):
Im Binnenverkehr zum Führen von Kleinbussen mit mehr als 17 Plätzen und einem Gesamtgewicht von maximal 3500 kg sowie zum Mitführen von Anhängern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg an Kleinbussen berechtigt |
| 3.5t | Kat. D1: Gewichtsbegrenzung beim Umtausch der alten Kat. D2 (Übergangsrecht) |
| 107 | Kat. D: Regionaler Linienverkehr (Übergangsrecht) |
| 109 | Kat. C1, C1E: Zum Führen von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als 7,5 t berechtigt (Übergangsrecht). Eintrag unter Ziffer 12 im Ausweis |
| 122 | Kat. B, B1 oder F: Schüler-, Arbeiter-, Behindertentransport oder Ambulanzen, sowie berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h erreichen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und c ARV 2) |